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Kunden AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von HOUSE OF VIDEO, für Aufträge zu Videoproduktionen und journalistische oder allgemein kreative Arbeiten (nachfolgend „Produktion“ genannt).

Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

Präambel

Die nachfolgenden AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und HOUSE OF VIDEO. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese den nachfolgenden AGB widersprechen. Soweit in einem Auftrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, gehen diese den AGB vor.

  1. Leistungserbringung

Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor, auf deren Grundlage die Planung zur Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt. HOUSE OF VIDEO wird daraufhin – soweit vereinbart – ein schriftliches Konzept erstellen. Werden schriftliche Konzepte im Zuge einer Vertragsanbahnung erstellt, so sind diese auch dann zu vergüten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  1. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, HOUSE OF VIDEO bei der Produktion mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unentgeltlich zu unterstützen. Insbesondere sind alle zur Produktion notwendigen Informationen für HOUSE OF VIDEO und deren Mitarbeiter zugänglich zu machen. Ist die Benutzung von Räumen des Auftraggebers zur Durchführung des Auftrags notwendig, hat der Auftraggeber HOUSE OF VIDEO und deren Mitarbeitern den Zugang zu diesen Räumen zu gewährleisten. Spätestens mit schriftlicher Auftragserteilung ist HOUSE OF VIDEO ein im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entscheidungsbefugter Ansprechpartner zu nennen. Dieser Ansprechpartner ist insbesondere berechtigt, rechtswirksame Erklärungen zu etwaigen Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels oder der Produktionstermine und daraus resultierenden etwaigen Mehraufwand und zur Abnahme abzugeben. Der Auftraggeber hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern von HOUSE OF VIDEO.

  1. Kosten

Die von HOUSE OF VIDEO in Angebot oder Auftragsbestätigung genannten oder vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe und einem etwaigen schriftlichen Konzept zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preisangaben sind in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen von Inhalt und Umfang der Produktion zu verlangen. Dies gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. Führen Änderungen zu einer zeitlichen Verzögerung oder zu einem Mehraufwand, unterrichtet HOUSE OF VIDEO den unter Ziffer 2. genannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner über das voraussichtliche Maß der Verzögerung und des Mehraufwands. Finden die Vertragsparteien daraufhin nicht zu einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Preises, ist HOUSE OF VIDEO berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Über alle Leistungsänderungen ist vor Beginn der Ausführung eine Zusatzvereinbarung in Textform zu treffen, in der insbesondere zusätzliche Vergütungen und Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind. In der Auftragsvergütung sind nicht eingeschlossen (falls im Auftrag nicht ausdrücklich aufgelistet): Rohmaterial, offene Projektdateien für Schnitt- und Grafikinhalte, Vervielfältigungen, etwaige Fremdsprachenversionen, Reisekosten, Musikrechte, Lizenzkosten für z.B. Fotos sowie Rechte für sonstiges geschütztes Material. Anfallende Reisekosten werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt, von diesem freigegeben und pauschal abgerechnet. Verpflegungspauschalen werden nach den aktuell gängigen Reisekostenrichtlinien berechnet.

  1. Lieferzeiten und Termine

Alle von HOUSE OF VIDEO angegebenen Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden von HOUSE OF VIDEO ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. HOUSE OF VIDEO bemüht sich alle Termine bestmöglich einzuhalten. Wartet HOUSE OF VIDEO auf eine Mitwirkung oder Information seitens des Auftraggebers oder ist die Durchführung des Auftrags gemäß nachfolgender Ziffer 7. oder auf Grund sonstiger, seitens HOUSE OF VIDEO unverschuldeter Umstände behindert, gelten die Lieferzeiten und Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Bei einer Stornierung oder Verschiebung von terminierten und beauftragten Leistungen oder Teilleistungen durch den Auftraggeber bis 5 Werktage vor Produktionsbeginn werden 50 %, bis 48 Stunden vor Produktionsbeginn 75 % und danach 100 % der noch offenen vereinbarten Vergütung oder Teilvergütung in Rechnung gestellt. HOUSE OF VIDEO muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Stornierung oder Verschiebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Eine Stornierung bedarf der Textform.

  1. Abnahme und Mitwirkungspflichten

HOUSE OF VIDEO übernimmt die organisatorische, künstlerische und praktische Durchführung der Produktion bis zur Abnahme durch den Auftraggeber. HOUSE OF VIDEO ist in der Wahl der technischen Mittel sowie der technischen Umsetzung der Produktion frei. Die von HOUSE OF VIDEO im Zuge der einzelnen Projektphasen zu erstellenden Arbeitsergebnisse sind vom Auftraggeber jeweils gesondert abzunehmen. Eine erste Korrekturschleife in der Pre-Produktion und Post-Produktion ist jeweils kostenfrei. Vor Produktionsstart ist die Pre-Produktionsphase inklusive Konzeption und Storyboard freizugeben. Soweit keine rechtzeitige Abnahme (s.u.) erfolgt, gehen Verzögerungen und Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Durch die Abnahme eines im Rahmen einer Projektphase geschaffenen Arbeitsergebnisses (Teilleistung) wird dieses zur rechtsverbindlichen Grundlage der nachfolgenden Projektphasen. Mit Abnahme der letzten Projektphase gelten die Leistungen von HOUSE OF VIDEO als insgesamt abgenommen (= Endabnahme). Vom Erfolg der Endabnahme bleiben die vorangegangenen Abnahmen über die einzelnen Teilleistungen unberührt. Eine Abnahme von Teilleistungen oder der finalen Produktion gilt jeweils mit Zugang der schriftlichen Bereitstellung durch HOUSE OF VIDEO als rechtzeitig erfolgt, soweit der Auftraggeber die Abnahme entweder ausdrücklich erteilt oder nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich verweigert. Die tatsächliche Nutzung von vertragsgegenständlichen Leistungen von HOUSE OF VIDEO durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme. Die Geltendmachung von Mängeln ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen bzw. Vorgaben oder vereinbarten Mitwirkungspflichten (insbesondere Beistellungen) des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Bei Nichtabnahme wegen berechtigt geltend gemachter Mängel gibt der Auftraggeber HOUSE OF VIDEO die Möglichkeit zur Nachbesserung, wenn und soweit die Nachbesserung möglich und für beide Seiten angemessen und zumutbar ist. HOUSE OF VIDEO ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Fertigstellung der Produktion zu verlangen soweit die Abnahme aus Gründen verzögert wird, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (max. 80% der noch offenen Vergütung zzgl. evtl. Abschlagszahlungen für vom Auftraggeber zu tragende Mehrkosten).

  1. Zahlungsbedingungen

Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Eventuelle Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung vorzubringen. Wird ein Zahlungsziel vereinbart, garantiert der Auftraggeber das Eintreffen der Zahlung bei HOUSE OF VIDEO bis zum Tag des Ablaufs des Zahlungsziels.

  1. Leistungsstörungen

Die Parteien sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet für einen etwaigen Produktionsausfall auf eigene Kosten eine Ausfallversicherung abzuschließen, welche auch die vollständigen Vergütungsansprüche von HOUSE OF VIDEO für die Produktion einschließt. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen entsprechenden Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, terroristische Angriffe, Krieg, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen außerhalb der Risikosphäre der Parteien, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). Der von Höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann. Die Vertragspartner wirken bei der Behebung von Fehlern und Störungen nach Möglichkeit zusammen.

  1. Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte/Eigentums- und Rechtevorbehalt

Bis zur Erfüllung sämtlicher sich aus einem Produktionsauftrag ergebender Ansprüche, bleiben die von HOUSE OF VIDEO überlassenen Materialien im Eigentum von HOUSE OF VIDEO (Eigentumsvorbehalt). Erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung stehen dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von HOUSE OF VIDEO erbrachten Leistungen zu. Von HOUSE OF VIDEO gelieferte Filme, Bilder, Grafiken und/oder Texte sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vereinbarungsdauer und vereinbarten Zwecke zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch HOUSE OF VIDEO gestattet. Von einer Rechteeinräumung ausgenommen sind alle vom Auftraggeber für die jeweilige Produktion beigestellten Materialien und sonstigen Beistellungen (z.B. Mitarbeiter/Drehlocations). Hierzu gehören auch die vom Auftraggeber genutzten Marken und/oder Logos. Die Rechte hierfür hat der Auftraggeber in eigener Verantwortung zu klären und – soweit erforderlich – einzuholen. Die Parteien werden wechselseitig weder Aufrechnungs- noch Zurückbehaltungsrechte oder Pfandrechte geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

  1. Gewährleistung / Haftung

Der Auftraggeber hat HOUSE OF VIDEO auftretende Mängel unverzüglich schriftlich (per E-Mail oder Fax genügt) mitzuteilen. Die Gewährleistung von HOUSE OF VIDEO richtet sich nach den Regeln des BGB über den Werkvertrag, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Beide Parteien leisten Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, nur in folgendem Umfang: Beide Parteien haften uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit eine Partei bezüglich der Leistung oder Teile derselben Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet diese Partei auch im Rahmen dieser Garantie. Die Parteien haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Im Übrigen haften die Parteien nicht. Die in diesem Absatz enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Beiden Parteien bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. Insbesondere haftet keine Partei gegenüber der anderen, wenn der Eintritt des Schadens durch Erfüllung der Pflicht der anderen Partei vermeidbar gewesen wäre. Für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilitäten der auf dem IT-System des Auftraggebers vorhandenen Komponenten mit der von HOUSE OF VIDEO eingesetzten Hard- oder Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte (Treiber)Software entstehen können, ist HOUSE OF VIDEO nicht verantwortlich.

  1. Versicherung

Für die Leistungserbringung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Beistellungen (z.B. Gegenstände, Materialien sowie Mitarbeiter und Drehlocations) werden von HOUSE OF VIDEO nicht, insbesondere nicht gegen Vandalismus, Diebstahl, Feuer oder Wasser, versichert. Es obliegt dem Auftraggeber insofern für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

  1. Vertraulichkeit

Jede der Parteien verpflichtet sich gegenüber der anderen, alle ihr in Zusammenhang mit einer Produktion überlassenen, zugänglich oder sonst kenntlich gewordenen Informationen geheim zu halten und keinem Dritten zu offenbaren.

  1. Sonstige Vereinbarungen

HOUSE OF VIDEO ist widerruflich berechtigt, auf den Auftraggeber und seine beauftragte Produktion im Rahmen von Social-Media-Kanälen und auf der eigenen Website hinzuweisen. Insbesondere sind Hinweise auf die Produktion, deren ganze oder teilweise Verwendung oder die Nutzung von Marken oder anderen Kennzeichen des Auftragsgebers durch HOUSE OF VIDEO zum Zwecke der Eigenwerbung bis auf ausdrücklichen Widerruf gestattet. HOUSE OF VIDEO ist außerdem berechtigt, für eine Produktion exklusiv erstellte Animationen / Icons / Motion Designs nach Ablauf von 5 Jahren ab Abnahme für andere Produktionen zu nutzen. HOUSE OF VIDEO ist zudem berechtigt, ihr Unternehmenskennzeichen/-logo im Abspann der Produktion einzubinden.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist der Sitz von HOUSE OF VIDEO. Ausschließlicher sachlicher und örtlicher Gerichtsstand für Kaufleute ist Halver. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  1. Mediationsklausel

Die Parteien vereinbaren, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Beendigung eines Produktionsauftrags vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs ein Mediationsverfahren durchgeführt wird. Einzelheiten werden in einer Mediationsvereinbarung geregelt. Dies gilt nicht für den Fall, dass eine Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, sofern der anderen Partei vorher hinreichend Gelegenheit zur Behebung eines etwaigen Vertragsverstoßes gegeben wurde.